Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen

Die nachfolgenden Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen werden durch Abgabe von Geboten oder durch Kauf in vollem Umfang anerkannt.

1. Die Versteigerung ist öffentlich und freiwillig. Sie erfolgt im Auftrag des Einlieferers. Der Versteigerer ist berechtigt, die Interessen des Einlieferers im eigenen Namen geltend zu machen.

2. Den Zuschlag erhält im Bieterverfahren der Meistbietende. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, den Zuschlag zu verweigern, Lose zurückzuziehen, in Ausnahmefällen Lose umzugruppieren. 

3. Der Zuschlag eines Loses verpflichtet zur Abnahme. Beanstandungen nach Zuschlagserteilung, gleich welcher Art, insbesondere aber für Beschaffenheit und Beschreibung, können nicht mehr berücksichtigt werden.

4. Das Gebot erhöht sich bei Aufruf um etwa 10% bis ein Höchstgebot erreicht ist. Nach dreimaligem Ausruf des Höchstgebotes erfolgt der Zuschlag.

5. Kaufinteressenten haben die Möglichkeit durch eine schriftlich erteilte Anweisung ihr Höchstgebot vom Versteigerer mitbieten zu lassen. Dabei kann der Zuschlag unterhalb des persönlich angegeben Höchstpreises liegen, jedoch nicht darüber. Das Vorgebot wird so lange berücksichtigt, bis kein anderer Bieter ein höheres Gebot abgegeben hat. 

6. Bei Zuschlag unter Vorbehalt ist der Bieter bis 3 Wochen nach der Auktion an sein Gebot gebunden.

7. Der Versteigerer erhält vom Käufer eine Provision von 21% des Zuschlagspreises zzgl. 16% MwSt. von insgesamt 24,36%. Die anfallenden Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Die Zustellung der Ware auf Wunsch des Käufers geschieht auf dessen Risiko.

8. Das Eigentumsrecht geht erst mit Zahlung des vollen Kaufpreises auf den Käufer über. 

9. Die aufgerufenen Preise sind ohne die Provision in Höhe von 24,36%. 

10. Wer für einen Dritten kauft, haftet neben diesem als Selbstschuldner. 

11. Die Zahlung bei Saalbietern muss sofort nach Zuschlag geleistet werden. 

12. Die Zahlung bei Fernbietern ist bei Abholung der Ware sofort fällig, bei Lieferung beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage nach Zustellung.

13. Sollte eine Zahlung bzw. Abnahme des ersteigerten Gegenstandes nicht erfolgen, behält sich der Versteigerer vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dabei wird ein Zuschlag von 5% auf die Kaufsumme erhoben. Des Weiteren werden Verzugszinsen von 1% der Kaufsumme per Monat geltend gemacht. Außerdem kann der Gegenstand auf Kosten des Bieters freihändig verkauft oder nochmals versteigert werden. Der Erstkäufer haftet für den sich daraus ergebenden Differenzbetrag samt Versteigerungskosten. Gleichzeitig hat er bei höherem Zuschlag keinen Anspruch auf den Gewinn.

14. Die Beschreibung der Lose erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen des Versteigerers. Dabei handelt es sich lediglich um Beschreibungen des Versteigerungsgutes und nicht um zugesicherte Eigenschaften. 

15. Die Käufer haben im Rahmen der Vorbesichtigung die Möglichkeit sich über Beschaffenheit und Zustand des Versteigerungsgutes ein Bild zu machen. Gewährleistungsansprüche werden nach dem Kauf ausgeschlossen. 

16. Eine Reklamation ist max. 14 Tage nach Abholung oder erfolgter Zustellung möglich. Spätere Reklamationen werden an den Einlieferer verwiesen. Eine Anerkennung der Reklamation ist nur bei unverändertem Originalzustand der Ware möglich. Die Ware muss erheblich von der Beschaffenheit oder Beschreibung abweichen, um eine Reklamation anzuerkennen. Bei anerkannter Reklamation hat der Käufer nur Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ansprüche jeder Art gegen den Versteigerer erlöschen spätestens 6 Monate nach der Auktion. Dabei bleibt die gesetzliche Haftung des Versteigerers für Körper- und Gesundheitsschäden unberührt. 

17. Angefallenen Kosten die durch eine Reklamation entstanden sind, werden nicht erstattet. Dazu gehören unter anderem Versandkosten, Gutachten oder Prüfgebühren. 

18. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und für den kaufmännischen Verkehr ausschließlicher Gerichtsstand ist Heidelberg.

19. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt. 

Einlieferungsbedingungen:

1. Der Einlieferer beauftragt den Versteigerer Gegenstände in seinem Namen gegen ein Höchstgebot öffentlich als Kommissionär zu versteigern oder zu verkaufen.

2. Der Einlieferer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er Eigentumsrechte bzw. eine Berechtigung zur Veräußerung der Gegenstände hat. Sie sind nicht unrechtmäßig erworben oder mit Eigentumsrechten dritter behaftet. 

3. Der Einlieferer haftet für sämtliche Schäden am Versteigerungsobjekt. Ansprüche gegenüber dem Versteigerer für Beschädigung oder Zerstörung der Gegenstände sind ausgeschlossen. Außer dem Versteigerer ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. 

4. Für alle Angaben des Einlieferers bezüglich Zuschreibungen, Material, Altersangaben übernimmt der Versteigerer nicht die Gewährleistung und Haftung gegenüber dem Käufer. 

5. Der Versteigerer erhält vom Einlieferer eine Provision von 21% des Zuschlagspreises zzgl. 16% MwSt. von insgesamt 24,36%. Die anfallenden Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung werden dem Einlieferer in Rechnung gestellt.

6. Wird der Vertrag auf Verlangen des Einlieferers vorzeitig aufgehoben, so hat der Versteigerer das Recht die anfallende Provision zzgl. der MwSt. in Höhe von 24,36%, ausgehend vom Limitpreis, einzufordern. Sollte kein Limitpreis gesetzt worden sein, berechnet sich die Provision anhand des Schätzpreises. Außerdem hat der Einlieferer die Kosten der Einlieferung, der Werbemaßnahmen und Lagerung des Gegenstandes zu tragen. 

7. Bei erfolgreichem Verkauf deckt die Provision die Kosten der Vermarktung des Einlieferungsgutes.

8. Der Einlieferer kann Limitpreise festsetzen unter denen die Gegenstände nicht veräußert werden dürfen. Bleiben Objekte in der Auktion unverkauft, hat der Versteigerer die Möglichkeit die Limitpreise im Nachverkauf um 50% zu reduzieren, außer der Einlieferer widerspricht dem bei Vertragsabschluss. Wird das Objekt 30 Tage nach dem Auktionstermin nicht wieder vom Einlieferer übernommen, erfolgt ein Freiverkauf ohne Limitpreise. 

9. Der Einlieferer verpflichtet sich im Falle des Nichtverkaufs, innerhalb von 12 Wochen nach dem Auktionstermin, die überlassenen Objekte wieder abzuholen. Bei Nichtabholung der Objekte steht es dem Versteigerer frei, diese unentgeltlich an Dritte zu überlassen oder auf Kosten des Einlieferers zu Entsorgen. 

10. Der Versteigerer behält sich vor, nicht verkaufte Gegenstände als Ausgleich von fälligen Forderungen, gegenüber dem Einlieferer, zur Sicherheit einzubehalten oder ohne Berücksichtigung von Limitpreisen zur Deckung dieser zu veräußern. 

11. Die Einlieferung der Objekte erfolgt auf Risiko und Kosten des Einlieferers. Der Versteigerer übernimmt für Transportschäden, ob vom Versteigerer selbst oder Dritter verursacht, keine Haftung. Außer dem Versteigerer kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. 

12. Der Versteigerer wird durch den Einlieferer berechtigt, sämtliche Ansprüche gegenüber dem Käufer geltend zu machen. Dabei behält sich der Versteigerer das Recht vor, auf Erfüllung der Ansprüche zu verzichten und diese dem Einlieferer zu überlassen. 

13. Dieser Vertrag enthält alle Abreden zwischen Einlieferer und dem Versteigerer. Mündliche Nebenabreden gelten nicht. Alle Änderungen dieses Versteigerungsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

14. Die Auszahlung des Versteigerungserlöses (abzüglich Provision, gesetzlicher Mehrwert-Steuer und eventuell angefallener Nebenkosten) erfolgt, soweit der Erlös beim Auktionator eingegangen ist. 

15. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der Übrigen davon nicht berührt.

16. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und für den kaufmännischen Verkehr ausschließlicher Gerichtsstand ist Heidelberg.

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